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BFH erkennt Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung an
BFH-Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15; veröffentlicht am 21.12.2016
Bisher konnte der Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden, in dem diese ursprünglich ausgestellt wurde, sondern erst für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.
Änderung der BFH-Rechtsprechung
Berichtigt ein Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies aufgrund des oben genannten Urteils auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist danach formelle, aber nicht materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug.
Berichtigungsfähig ist eine Rechnung immer dann, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Grund für die Änderung der Rechtsprechung ist das EUGH-Urteil vom 15.09.2016 – C-518/14 „Senatex“ in dem dargestellt wurde, dass die nationale Gesetzeslage nicht im Einklang mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steht.
Steuernachzahlungen und definitive Zinsbelastungen aufgrund von Rechnungen, die nicht den Anforderungen im Sinne der §§ 14, 14a UStG entsprechen, gehören damit der Vergangenheit an.
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